410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 16 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Aufnahme in eine weiterführende Schule nach bestandener angeordneter Aufnahmeprüfung
Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die weiterführenden Schulen und Austritt
§ 16 Schullaufbahnverordnung, SLV · Aufnahme in eine weiterführende Schule nach bestandener angeordneter Aufnahmeprüfung
1. Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung eine Aufnahmeprüfung nach den §§ 58 oder 62 des Schulgesetzes angeordnet hat, werden aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben.