§ 13 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Aufnahme in die BM
§ 13 Schullaufbahnverordnung, SLV · Aufnahme in die BM
1. In eine 1. Klasse der lehrbegleitenden Ausbildung (BM 1) werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben und über einen gültigen Lehrvertrag für eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung verfügen.
2. In eine 1. Klasse der Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ verfügen und eine der folgenden Zusatzqualifikationen erfüllen
a) * der Notenausweis belegt eine Gesamtnote von mindestens 5,0, für Absolventinnen und Absolventen des EFZ Kauffrau/Kaufmann E-Profil von mindestens 4,7;
b) es liegt eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 vor;
c) * ...
d) * die Schülerinnen und Schüler haben die freiwillige Aufnahmeprüfung bestanden.
3. ...
4. Ebenfalls aufgenommen werden ausserkantonale Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Wohnsitzkanton die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
5. Für Schülerinnen und Schüler der BM, welche die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung absolvieren (BM 2) und aus der Schule austreten mussten (§ 50), ist ein Wiedereintritt in die BM ein Mal möglich.