§ 10 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Aufnahme ins Gymnasium
§ 10 Schullaufbahnverordnung, SLV · Aufnahme ins Gymnasium
1. In eine 1. Klasse des Gymnasiums werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach § 69 haben.
2. In das Gymnasium werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die den schulischen Abschluss spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in dem sie 22 Jahre alt werden.
3. Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden in das Gymnasium aufgenommen, wenn sie die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen des abgebenden Kantons erfüllen, der Schulbesuch finanziert wird und wenn einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
4. Bei einem Übertritt aus einem anderen Gymnasium des Kantons Basel-Stadt nimmt die Schulleitung Rücksprache mit der Schulleitung der abgebenden Schule und berücksichtigt bei ihrem Entscheid neben den schulischen Voraussetzungen auch, ob ein Übertritt aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist und ob einem Übertritt schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.