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CH-BS
§ 7 Ordnung für den Religionsunterricht - Pflichten und Rechte der Schulleitungen
§ 7 Ordnung für den Religionsunterricht · Pflichten und Rechte der Schulleitungen
1. Die Schulleitungen sorgen für die Information der Schülerinnen und Schüler über Ort und Zeit des Religionsunterrichtes, soweit dieser in der Schule stattfindet.
2. Sie halten die Schülerinnen- und Schülerlisten den Religionslehrerinnen und -lehrern zur Einsicht offen.
3. Sie gewährleisten die unbehinderte Benützung der zugewiesenen Unterrichtsräume und Lehrpersonenzimmer.
4. Bei Störungen des Unterrichtsbetriebes ergreift die Schulleitung die erforderlichen Massnahmen und orientiert die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter des Religionsunterrichtes.