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CH-BS
§ 4 Ordnung für den Religionsunterricht - Anmeldung für den Religionsunterricht
§ 4 Ordnung für den Religionsunterricht · Anmeldung für den Religionsunterricht
1. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren, die den Kirchen angehören, gelten für den Religionsunterricht der Kirchen als angemeldet. Abmeldungen sind von den Erziehungsberechtigten an die Religionslehrerin bzw. den Religionslehrer zu richten.
2. Schülerinnen und Schüler über 16 Jahre können sich selbständig an- und abmelden.