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CH-BS
§ 3 Ordnung für den Religionsunterricht - Sonderregelung für das 12. bis 14. Schuljahr
§ 3 Ordnung für den Religionsunterricht · Sonderregelung für das 12. bis 14. Schuljahr
1. Für das 12. bis 14. Schuljahr ist die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren oberer Schulen (KROS) ermächtigt, mit den Kirchen die Ansetzung einer Wochenstunde abzusprechen.