Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.500 CH-BS

§ 3 Ordnung für den Religionsunterricht - Sonderregelung für das 12. bis 14. Schuljahr

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Ordnung für den Religionsunterricht · Sonderregelung für das 12. bis 14. Schuljahr

1. Für das 12. bis 14. Schuljahr ist die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren oberer Schulen (KROS) ermächtigt, mit den Kirchen die Ansetzung einer Wochenstunde abzusprechen.

← § 2 Ordnung für den Religionsunterricht Verfahren für die Festsetzung der Religionsstunden § 4 Ordnung für den Religionsunterricht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →