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CH-BS
§ 2 Ordnung für den Religionsunterricht - Richtlinien 9. bis 11. Schuljahr
§ 2 Ordnung für den Religionsunterricht · Richtlinien 9. bis 11. Schuljahr
1. Für das 9. Schuljahr sind vier Projekthalbtage, nach Absprache mit den Kirchen, freizuhalten.
2. Für das 10. Schuljahr ist wöchentlich eine Doppelstunde am Donnerstag ab 16.00 Uhr freizuhalten.
3. Für das 11. Schuljahr ist wöchentlich eine Doppelstunde am Dienstag ab 16 Uhr freizuhalten.