410.300
CH-BS
§ 4 Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen - Meldepflicht bei Überschreitungen
§ 4 Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen · Meldepflicht bei Überschreitungen
1. Die Schulleitungen haben dem Erziehungsrat sämtliche Überschreitungen der Höchstzahlen mit eingehender Begründung zur Kenntnis zu bringen.