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§ 3 Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen - Massnahme zur Einhaltung der Höchstzahlen

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§ 3 Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen · Massnahme zur Einhaltung der Höchstzahlen

1. Als Massnahmen zur Einhaltung der Höchstzahlen können verfügt werden

- Zuweisung in entferntere Schulhäuser,

- Schulhauswechsel,

- Klassenwechsel,

- Klassenaufteilung.

2. Diese Massnahmen dürfen nicht zu unzumutbaren Härten für die betroffenen Schüler führen.

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