410.300
CH-BS
§ 3 Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen - Massnahme zur Einhaltung der Höchstzahlen
§ 3 Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen · Massnahme zur Einhaltung der Höchstzahlen
1. Als Massnahmen zur Einhaltung der Höchstzahlen können verfügt werden
- Zuweisung in entferntere Schulhäuser,
- Schulhauswechsel,
- Klassenwechsel,
- Klassenaufteilung.
2. Diese Massnahmen dürfen nicht zu unzumutbaren Härten für die betroffenen Schüler führen.