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§ 2 Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen - Überschreitung der Höchstzahlen

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§ 2 Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen · Überschreitung der Höchstzahlen

1. Überschreitungen gemäss § 1 Abs. 2 sowie Überschreitungen, die sich nachträglich infolge von Remotionen, Klassenwechsel, Typenwechsel, Übertritten und Zuwanderungen ergeben, dürfen höchstens zwei Schüler pro Klasse betragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Schüler entgegenstehen (§ 3 Abs. 2).

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