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410.200 CH-BS

§ 9 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen

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§ 9 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen

1. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird jährlich von der Volksschulleitung und der Leitung der Weiterführenden Schulen auf seine Bedarfsgerechtigkeit hin überprüft.

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