410.200
CH-BS
§ 8 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»
§ 8 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
1. Die Volksschulleitung und die Leitung der Weiterführenden Schulen entwickeln in gegenseitiger Absprache und unter Einbezug der Bestimmungsgrössen gemäss § 6 und unter Berücksichtigung der analytischen Festlegungsmethode gemäss § 7 ein den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Schulen angepasstes Modell zur Ermittlung des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» und legen die Faktoren im Rahmen der Budgetvorgaben fest.