Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.200 CH-BS

§ 7 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen

Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen

1. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird mittels eines analytischen Verfahrens festgelegt. Dieses besteht aus folgenden Elementen

- Für jede Schule und jede Schulstufe wird das in Lektionen erteilte obligatorische und fakultative Grundangebot sowie das in Lektionen erteilte unterstützende Förderangebot gemäss Stundentafel, Lehrplan und Förderkonzept aufgelistet.

- Für jedes Angebot wird festgelegt, von welcher Lerngruppenart und -grösse ausgegangen wird.

- Durch die Division der jeweiligen Anzahl Lektionen durch die Lerngruppengrösse ergibt sich für jedes Angebot ein Quotient.

- Bei Angeboten, die an keine festen Lerngruppen gebunden sind, wird der Quotient des durchschnittlichen Lektionenbedarfs pro Schülerin oder Schüler direkt erhoben.

- Die Summe aller Quotienten ergibt den Wert «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler je Schulstufe und je Schultyp».

- Der schulstufen- und schultypenabhängige Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird aus den schulstufen- und schultypspezifischen Werten nach dem Prinzip des gewichteten Mittels berechnet.

← § 6 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen Geltungsbereich und Zweck § 8 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →