§ 6 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
§ 6 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
1. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» beschreibt die Zahl der Unterrichtslektionen, die einer Schule zur Bildung einer Schülerin oder eines Schülers zur Verfügung gestellt werden. Seiner Berechnung liegen die drei folgenden Bestimmungsgrössen zugrunde
1. der durch die Stundentafel abgebildete Unterrichtsplan, in welchem für jede Schulstufe die obligatorischen und fakultativen Fächer und die Zahl der auf sie entfallenden Lektionen festgeschrieben sind,
2. das Angebot an Förder- und Stützunterricht, das durch die spezifische Zusammensetzung der Schülerschaft, namentlich in Bezug auf Fremdsprachigkeit und Begabung, begründet ist und folglich auch innerhalb des gleichen Schultyps variieren kann,
3. Art (schulstufen- und klassenübergreifende Lerngruppe, Schulstufe, Klasse, Halbklasse, Gruppe) und Grösse der jeweiligen Lerngruppen.