410.200
CH-BS
§ 5 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
Allgemeines
§ 5 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
1. Die Gesamtzahl der Unterrichtslektionen einer Schule berechnet sich mit Ausnahme der Schulen mit Spezialangeboten durch die Multiplikation des schulspezifisch festgelegten Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» mit der auf Schuljahresbeginn erwarteten Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
2. Sofern für die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers verstärkte Massnahmen bewilligt werden, wird die gemäss Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl der Unterrichtslektionen entsprechend erhöht.
3. An Schulen mit Spezialangeboten werden die Unterrichtslektionen als Pauschale weitergegeben.