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410.200 CH-BS

§ 4 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen

Allgemeines
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§ 4 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen

1. Die Unterrichtslektionen werden in Jahreslektionen, d.h. in während eines Schuljahres wöchentlich erteilten Lektionen, berechnet. Eine Jahreslektion entspricht 40 Einzellektionen.

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