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§ 3 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen - Unterrichtslektionen

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§ 3 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen · Unterrichtslektionen

1. Jede Schulleitung verfügt pro Schuljahr und pro Schultyp für die Erfüllung ihres gesamten pädagogischen Auftrags über eine bestimmte Anzahl Unterrichtslektionen.

2. Die Unterrichtslektionen umfassen die Lektionen des in Stundentafeln und Lehrplänen festgelegten Grundangebots sowie die Lektionen des unterstützenden Förderangebots, soweit sie in Lektionseinheiten erteilt werden.

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