410.200
CH-BS
§ 2 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
Allgemeines
§ 2 Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
1. Die vorliegende Ordnung regelt das Verfahren über die Festlegung der schulspezifischen Faktoren «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» sowie der Gesamtzahl Unterrichtslektionen, die einer Schule zur Verfügung gestellt werden, und benennt die Voraussetzungen, unter denen die Faktoren verändert werden können.