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410.180 CH-BS

Art. 8 Konkordat über die Schulkoordination - Fristen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 8 Konkordat über die Schulkoordination · Fristen

1. Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.

2. Die Konkordatskantone verpflichten sich

a) in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festzulegen;

b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.

3. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

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