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410.150 CH-BS

§ 6 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung)

Überspringen eines Schuljahres
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§ 6 Übergangsverordnung Schulharmonisierung

1. Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2019/20 ein Schuljahr überspringen oder während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des vorangehenden Jahrgangs.

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