410.150
CH-BS
§ 6 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung)
Überspringen eines Schuljahres
§ 6 Übergangsverordnung Schulharmonisierung
1. Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2019/20 ein Schuljahr überspringen oder während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des vorangehenden Jahrgangs.