410.150
CH-BS
§ 5 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung) - Wiederholen der Maturität des Jahres 2016
Wiederholen eines Schuljahres
§ 5 Übergangsverordnung Schulharmonisierung · Wiederholen der Maturität des Jahres 2016
1. Schülerinnen und Schüler, die im Juni 2016 die Maturität nicht bestehen, wiederholen das Schuljahr in der 5. Klasse des beschleunigten Zugs des nachfolgenden Jahrgangs.