410.150
CH-BS
§ 4 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung) - Wiederholen der normalen oder beschleunigten Züge im Gymnasium
Wiederholen eines Schuljahres
§ 4 Übergangsverordnung Schulharmonisierung · Wiederholen der normalen oder beschleunigten Züge im Gymnasium
1. Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1.-3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und im Gymnasium einen normalen oder beschleunigten Zug besuchen, wiederholen das Schuljahr wie folgt
a) Schülerinnen und Schüler im normalen Zug wiederholen das Schuljahr im normalen Zug des nachfolgenden Jahrgangs;
b) Schülerinnen und Schüler im beschleunigten Zug wiederholen das Schuljahr im beschleunigten Zug des nachfolgenden Jahrgangs.