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§ 3 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung) - Wiederholen eines Schuljahres in der letzten Schullaufbahn nach bisherigem Recht

Wiederholen eines Schuljahres
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§ 3 Übergangsverordnung Schulharmonisierung · Wiederholen eines Schuljahres in der letzten Schullaufbahn nach bisherigem Recht

1. Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule besucht haben, wiederholen das Schuljahr wie folgt

a) die 1. Klasse der Orientierungsschule in der 5. Klasse der Primarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

b) die 2. Klasse der Orientierungsschule in der 6. Klasse der Primarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

c) die 3. Klasse der Orientierungsschule in der 1. Klasse im der Leistungsfähigkeit entsprechenden Leistungszug der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

d) die 1. Klasse des A-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

e) die 1. Klasse des E-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

f) die 1. Klasse des Gymnasiums in der 2. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

g) die 2. Klasse des A-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

h) die 2. Klasse des E-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

i) die 2. Klasse des Gymnasiums in der 3. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;

j) die 1.-4. Klasse der FMS, IMS, WMS oder die BMS in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht;

k) die 3.-6. Klasse im normalen Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht;

l) die 3.-5. Klasse im beschleunigten Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des normalen Zugs des gleichen Jahrgangs.

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