410.150
CH-BS
§ 2 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung) - Grundsatz
Wiederholen eines Schuljahres
§ 2 Übergangsverordnung Schulharmonisierung · Grundsatz
1. Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 ein Schuljahr wiederholen, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Jahrgangs, davon ausgenommen sind die Wiederholungen nach § 3 lit. l.