§ 1 Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn (Übergangsverordnung Schulharmonisierung)
§ 1 Übergangsverordnung Schulharmonisierung
1. Der Kanton führt die neuen Bildungsgänge so ein, dass die Schülerinnen und Schüler die folgenden Schullaufbahnen durchlaufen
a) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1. oder 2. Klasse der Weiterbildungsschule oder eine 1.-4. Klasse des Gymnasiums oder einer anderen weiterführenden Schule erfolgreich besucht haben, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab.
b) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule oder eine 1.-3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und nach der Orientierungsschule
ba) die WBS und die SBA, FMS, IMS, WMS oder BMS besuchen, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab;
bb) das Gymnasium besuchen, besuchen nach der 2. Klasse des Gymnasiums einen normalen vierjährigen Klassenzug (normaler Zug) oder einen beschleunigten dreijährigen Klassenzug (beschleunigter Zug) (siehe § 8).
c) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 1. oder 2. Klasse des Kindergartens oder eine 1.-3. Klasse der Primarschule erfolgreich besucht haben, besuchen die Bildungsgänge nach neuem Recht.