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410.140 CH-BS

§ 9 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Gespräche zwischen der Lehr-, Fachperson oder der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten

Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
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§ 9 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Gespräche zwischen der Lehr-, Fachperson oder der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten

1. Über die Standortgespräche hinaus haben die Erziehungsberechtigten das Recht, jede Lehr- und Fachperson der Klasse und in begründeten Fällen die Schulleitung um ein ihr Kind oder die Schule betreffendes Gespräch zu ersuchen. Die Lehr- oder Fachperson oder die Schulleitung lädt zum Gespräch ein.

2. Die Lehr- und Fachpersonen und die Schulleitung können die Erziehungsberechtigten zu Gesprächen einladen, um sie über die Leistungen, die Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren.

3. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den von einer Lehr- oder Fachperson oder von der Schulleitung angeordneten Gesprächen teilzunehmen.

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