Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.140 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Ansprech- und Bezugsperson

Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
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§ 8 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Ansprech- und Bezugsperson

1. Die unterrichtenden Lehr- und Fachpersonen einer Klasse bestimmen aus ihrem Kreis für jede Schülerin und jeden Schüler und deren Erziehungsberechtigte eine Ansprech- und Bezugsperson.

2. Diese Ansprech- und Bezugsperson führt mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten die jährlichen Standortgespräche nach § 37 der Schullaufbahnverordnung.

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