410.140
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Ansprech- und Bezugsperson
Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
§ 8 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Ansprech- und Bezugsperson
1. Die unterrichtenden Lehr- und Fachpersonen einer Klasse bestimmen aus ihrem Kreis für jede Schülerin und jeden Schüler und deren Erziehungsberechtigte eine Ansprech- und Bezugsperson.
2. Diese Ansprech- und Bezugsperson führt mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten die jährlichen Standortgespräche nach § 37 der Schullaufbahnverordnung.