410.140
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Information der Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung
Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
§ 7 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Information der Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung
1. Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehr- und Fachpersonen oder die Schulleitung von sich aus über Belange, die für den Schulalltag ihrer Kinder wichtig sind (§ 91 Abs. 5 Satz 2 Schulgesetz).
2. Diese Informationen werden von der Schule vertraulich behandelt.