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410.140 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Information der Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung

Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
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§ 7 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Information der Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung

1. Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehr- und Fachpersonen oder die Schulleitung von sich aus über Belange, die für den Schulalltag ihrer Kinder wichtig sind (§ 91 Abs. 5 Satz 2 Schulgesetz).

2. Diese Informationen werden von der Schule vertraulich behandelt.

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