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410.140 CH-BS

§ 6 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Orientierung der Erziehungsberechtigten

Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
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§ 6 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Orientierung der Erziehungsberechtigten

1. Die Schulleitung und die Lehr- und Fachpersonen orientieren die Erziehungsberechtigten über die schullaufbahnrelevanten Regelungen der Schule sowie die Rechte und die Pflichten der Erziehungsberechtigten. Die Zuständigkeiten im Einzelnen werden im Konzept für die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten geregelt.

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