410.140
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Absprache zwischen den Erziehungsberechtigten
Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
§ 5 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Absprache zwischen den Erziehungsberechtigten
1. Die Erziehungsberechtigten nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Schule gemeinsam wahr. Sie sprechen sich dabei ab und bezeichnen eine Ansprech- und Kontaktperson für die Schule.
2. Eltern ohne elterliche Sorge werden nach den zivilrechtlichen Bestimmungen von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge benachrichtigt und angehört. Sie können am Standortgespräch und an anderen für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler wichtigen Gesprächen an der Schule teilnehmen, es sei denn, dass die Behörden gegenteilige Anordnungen treffen.