410.140
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Erziehungsberechtigte
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Erziehungsberechtigte
1. Erziehungsberechtigte sind die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder deren gesetzliche Vertretung.