Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.140 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Erziehungsberechtigte

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Erziehungsberechtigte

1. Erziehungsberechtigte sind die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder deren gesetzliche Vertretung.

← § 3 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Gegenstand und Geltungsbereich § 5 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →