410.140
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Ziel der Kooperation
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Ziel der Kooperation
1. Die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten soll den Bildungs- und Erziehungserfolg der Schülerinnen und Schüler unterstützen.