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410.140 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Ziel der Kooperation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Ziel der Kooperation

1. Die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten soll den Bildungs- und Erziehungserfolg der Schülerinnen und Schüler unterstützen.

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