410.140
CH-BS
§ 22 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Berichterstattung
Elternrat
§ 22 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Berichterstattung
1. Die Mitglieder des Elternrats informieren die übrigen Erziehungsberechtigten ihrer Klasse. Der Elternrat beschliesst über Art und Weise der Information.
2. Die Information ist nicht zulässig, wenn ihr ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.