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410.140 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten - Teilautonomie der Schulleitung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte · Teilautonomie der Schulleitung

1. Die Schulleitung legt im Konzept für die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulprogramms fest, wie die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten an ihrer Schule umgesetzt wird. Sie berücksichtigt dabei die in den §§ 91 und 91a des Schulgesetzes und in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen.

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