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410.130 CH-BS

§ 7 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen - Schulbesuchspflicht

Schulbesuch
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§ 7 Absenzen- und Disziplinarverordnung · Schulbesuchspflicht

1. Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, alle Freifächer, für die sie angemeldet sind, sowie alle obligatorischen Schulanlässe zu besuchen.

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