410.130
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen - Schulbesuchspflicht
Schulbesuch
§ 7 Absenzen- und Disziplinarverordnung · Schulbesuchspflicht
1. Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, alle Freifächer, für die sie angemeldet sind, sowie alle obligatorischen Schulanlässe zu besuchen.