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410.130 CH-BS

§ 5 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen - Schulfreie Tage

Schulbesuch
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§ 5 Absenzen- und Disziplinarverordnung · Schulfreie Tage

1. Schulfrei sind der Freitag nach Auffahrt und die in die Schulzeit fallenden öffentlichen Ruhetage.

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