410.130
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen - Ferien
Schulbesuch
§ 4 Absenzen- und Disziplinarverordnung · Ferien
1. Die Dauer der Ferien beträgt
a) im Herbst: zwei Wochen;
b) * zur Weihnachtszeit: zwei Wochen;
c) zur Fasnachtszeit: zwei Wochen;
d) * im Frühling: zwei Wochen;
e) im Sommer: sechs Wochen.
2. Die Ferientermine für die einzelnen Jahre werden vom Erziehungsrat festgelegt.