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410.130 CH-BS

§ 4 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen - Ferien

Schulbesuch
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§ 4 Absenzen- und Disziplinarverordnung · Ferien

1. Die Dauer der Ferien beträgt

a) im Herbst: zwei Wochen;

b) * zur Weihnachtszeit: zwei Wochen;

c) zur Fasnachtszeit: zwei Wochen;

d) * im Frühling: zwei Wochen;

e) im Sommer: sechs Wochen.

2. Die Ferientermine für die einzelnen Jahre werden vom Erziehungsrat festgelegt.

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