410.130
CH-BS
§ 33 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen
Rechtsmittel
§ 33 Absenzen- und Disziplinarverordnung
1. Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.