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§ 32 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen - Disziplinarische Massnahmen durch die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden, die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und die Schulkommission

Disziplinarische Massnahmen
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§ 32 Absenzen- und Disziplinarverordnung · Disziplinarische Massnahmen durch die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden, die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und die Schulkommission

1. Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung können Schülerinnen und Schüler in eine andere Schule versetzen. Davon ausgenommen sind Schülerinnen, Schüler und Lernende der Fachmaturitätsschule, Wirtschaftsmittelschule und der Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung.

2. Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden oder die Schulkommission kann nach vorhergehender Mahnung durch die Schulleitung Schülerinnen, Schüler und Lernende befristet oder definitiv von der Schule ausschliessen. In den Volksschulen müssen zuvor die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihre Stellungnahme abgeben und ein geeignetes Ersatzangebot vorhanden sein.

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