410.130
CH-BS
§ 3 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen
Kontrolle der Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit
§ 3 Absenzen- und Disziplinarverordnung
1. Für die Kontrolle über die Erfüllung der Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit ist für die vom Kanton geführten Schulen die Volksschulleitung, für die von den Gemeinden geführten Schulen die zuständige Stelle der Gemeinden verantwortlich.