410.130
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen - Volljährige Schülerinnen, Schüler und Lernende
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Absenzen- und Disziplinarverordnung · Volljährige Schülerinnen, Schüler und Lernende
1. Schülerinnen, Schüler und Lernende, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nehmen die Rechte und Pflichten, die nach dieser Verordnung den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Gesprächen können sie ihre Eltern oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen.