410.120
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler - Teilautonomie der Schulleitung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Schülerinnen- und Schülerverordnung · Teilautonomie der Schulleitung
1. Die Schulleitung regelt im Konzept für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler innerhalb des Schulprogramms die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler in ihrer Schule. Sie berücksichtigt dabei § 91b des Schulgesetzes und die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen.