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§ 39 Schulgesetz

Schulorganisation - Die Volksschulen und die Mittelschulen[[1]](#titletitle_text_fn_828249_2_1_c) - Das Gymnasium
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§ 39 Schulgesetz

1. Massgebend für den Lehrplan der Gymnasien sind die Anforderungen der Verordnung des Bundesrates bzw. des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR).

2. ...

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