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§ 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen

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§ 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen

1. Die zweckentsprechende Verwendung wird durch Eintragung einer Dienstbarkeit folgenden Wortlautes gesichert

Belastete Liegenschaft: Parzelle Nr. 250³ in Sektion F des Grundbuches der Gemeinde Riehen.

Berechtigter: Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sanitätsdepartement.

Last: Bau- und Nutzungsbeschränkung.

Wörtliche Fassung: Auf der belasteten Parzelle dürfen keine Bauten erstellt werden, die nicht für die Benützung der Parzelle als Friedhof erforderlich sind. Die belastete Parzelle darf ferner nur als Friedhof und nach dessen Aufhebung als öffentliche Grünanlage genutzt werden.

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