§ 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen
§ 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen
1. Der Kanton stellt der Gemeinde das in seinem Eigentum befindliche Areal des Gottesackers Riehen, nämlich Parzelle 250³ in Sektion F des Grundbuches der Gemeinde Riehen im Halte von 11’404 m², unentgeltlich zur Verfügung und überträgt ihr das Eigentum zu zweckentsprechender Verwendung.
2. Der Kanton überträgt der Gemeinde auch die auf der Gottesackerparzelle vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie in seinem Eigentum stehen.
3. Als zweckentsprechende Verwendung der Parzelle im Sinne von Abs. 1 hievor gilt nur die Verwendung als Gottesacker, solange aus sanitarischen Gründen Bestattungen möglich sind (vgl. hiezu auch § 6 Abs. 1). Im Anschluss daran gilt die Benützung der Parzelle als öffentliche Grünanlage als zweckentsprechende Verwendung.