§ 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen
§ 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen
1. Die Parteien gehen davon aus, dass in Berücksichtigung einer angemessenen Mehrfachbelegung der Gräber (vierfacher Turnus) der Gottesacker Riehen während rund 80 Jahren für Bestattungen benutzt werden kann.
2. Die Gemeinde Riehen wird sich bemühen, auf den Zeitpunkt, in welchem der Gottesacker Riehen nicht mehr (in genügendem Umfange) für Bestattungen in Anspruch genommen werden kann, einen anderen Friedhof bereitzustellen. Die Parteien sind sich bewusst, dass der Erfolg solcher Bemühungen namentlich im Hinblick auf die weite Gemeindeteile betreffenden umfassenden Grundwasservorschriften höchst ungewiss ist.
3. Für den Fall des Scheiterns der Bemühungen im Sinne von § 6 Abs. 2 erhält die Gemeinde das Recht, auch für den angenommenen Bestattungsanteil von 40% der die Gemeinde betreffenden Todesfälle die Bestattungen auf Friedhöfen des Kantons vornehmen zu lassen. Sie beteiligt sich dann anteilmässig an den Betriebskosten des betreffenden kantonalen Friedhofs.
4. Die weiteren Details werden auf der Grundlage der Richtlinien gemäss obigen Abs. 1-3 zu gegebener Zeit zwischen den Parteien vereinbart. In jedem Falle aber hat die Gemeinde dem Kanton nicht mehr als die effektiven Selbstkosten zu vergüten.