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§ 3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen

Grundsätze
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§ 3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen

1. Da Einwohner und Bürger von Riehen in der Wahl des Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder Gottesacker Riehen) grundsätzlich frei sind, kann die Anzahl der Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen nicht beeinflusst werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass im mehrjährigen Mittel zirka 40% der die Gemeinde Riehen betreffenden Todesfälle zu einer Bestattung auf dem Gottesacker Riehen führen.

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