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§ 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) - Finanzierung durch die Gemeinde

Kosten
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§ 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) · Finanzierung durch die Gemeinde

1. Die Gemeinde übernimmt sämtliche anfallenden Kosten, welche mit der Verwaltung, dem Unterhalt und dem Betrieb der Friedhofsparzelle Bettingen/11201 gemäss § 5 zusammen hängen.

2. Die Gemeinde übernimmt auch die sich aus § 15 Abs. 1 lit. c-f des Gesetzes betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931 ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch auf unentgeltliche Bestattung, soweit die entsprechenden Bestattungen auf dem Friedhof in Bettingen stattfinden.

3. An den Kremationskosten der zur Beisetzung auf dem Friedhof Bettingen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz) beteiligt sich die Gemeinde nur mit einem im Anhang zu diesem Vertrag festgelegten symbolischen Pauschalbetrag.

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