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§ 2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof)

Grundsätze
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§ 2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof)

1. Die Bestimmungen der Friedhofordnung betreffend den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung gelten sinngemäss auch für den Friedhof in Bettingen sofern die Gemeinde dafür keine eigenen Bestimmungen erlässt. Sie hört die Stadtgärtnerei vor Erlass oder Änderung ihrer eigenen Bestimmungen an. Aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Friedhofordnung gelten auch für den Friedhof in Bettingen und können von der Gemeinde Bettingen nicht abgeändert werden.

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