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§ 7 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Aargau im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Aargau namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechts gemäss § 1 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1946 zum Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons Aargau vom 28. November 1919 - Abdankung

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§ 7 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Aargau im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Aargau namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechts gemäss § 1 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1946 zum Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons Aargau vom 28. November 1919 · Abdankung

1. Die Abdankungsfeier ist am Beisetzungsort abzuhalten.

2. Ausnahmsweise kann auf Wunsch die gebührenpflichtige Abdankungsfeier und die vorgängige Aufbewahrung der Leiche in einer Leichenzelle in einer Halle des Krematoriums oder in einer andern Kapelle erfolgen, auch wenn die Urne nicht in Basel beigesetzt wird. Das Bestattungsbüro entscheidet aufgrund der Auslastung. Verstorbene der Vertragskantone werden nach den Einwohnern des Kantons Basel-Stadt in erster Linie berücksichtigt.

3. Immer zulässig ist auf Wunsch die Abdankungsfeier an andern Orten als im Krematorium oder einer andern Kapelle des Friedhofs am Hörnli, wenn die Urne in Basel beigesetzt werden kann.

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